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Abstract: . . . Abnahmehelfer betreut werden. ad 11) Sonderbestimmungen fr mobile Abnahmen im Spenderbus Grundstzlich gelten alle Anforderungen wie unter den Punkten 1.10. genannt, so- weit zutreffend. Page 5 Bundesministerium fr soziale Sicherheit und Generationen Abt. VIII/D/21 C:\TEMP\Leitlinie-Blut--Plasmaspenden-01.doc Seite 5/5 Im Abnahmebus ist die Anamneseerhebung entweder in einem abtrennbaren Abteil durchzufhren oder auszulagern. Ein Kleinbus knnte allenfalls fr die Anamnese verwendet werden. ad 12) Sonderbestimmungen fr stationre Abnahmen Grundstzlich gelten alle Anforderungen wie unter den Punkten 1.10. genannt, so- weit zutreffend. Pro Abnahmeeinheit sind mindestens 10 m vorzusehen. Bei Verwendung von Apheresemethoden sind 6 m 2 pro Aphereseeinheit zu veran- schlagen. Autologe Blutabnahmen mssen rumlich oder zeitlich getrennt von den allogenen Abnahmen stattfinden, sofern Patienten mit positiven Infektmarkern zur Spende zu- gelassen . . . . . . Grundstzlich gelten alle Anforderungen wie unter den Punkten 1.10. genannt, so- weit zutreffend. Pro Abnahmeeinheit sind mindestens 10 m vorzusehen. Bei Verwendung von Apheresemethoden sind 6 m 2 pro Aphereseeinheit zu veran- schlagen. Autologe Blutabnahmen mssen rumlich oder zeitlich getrennt von den allogenen Abnahmen stattfinden, sofern Patienten mit positiven Infektmarkern zur Spende zu- gelassen werden. Bei zeitlicher Trennung ist im Hygieneprogramm eine grndliche Reinigung vorzu- sehen und durchzufhren. . . . --2237,2,559,1868,11184
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